Das Arbeitsrecht – komplex und interessant

Das Arbeitsrecht ist sehr interessant und zudem äußerst komplex; die Absplitterung von der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher notwendig. Hinsichtlich der jeweiligen Sachgebiete kann man grob in Bestandsstreitigkeiten (beispielsweise Kündigung und Weiterbeschäftigung), Zahlungsstreitigkeiten, tarifliche Eingruppierungen sowie Herausgabe- und Erteilungsansprüchen unterscheiden. Oftmals sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht vollumfänglich bewusst. Bei Streitigkeiten wird oftmals ein Anwalt oder das jeweilige Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Bei der Wahl des Rechtsanwalts empfiehlt sich die Beauftragung eines Fachanwalts für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten. Diese Anwälte haben sich auf arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen spezialisiert und sind adäquat geeignet, die Rechte ihres Mandanten optimal zu vertreten. Wenn ein Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsteht, sollte zunächst immer eine außergerichtliche und gütliche Einigung favorisiert werden. Ist dies nicht möglich, kann – mit oder ohne anwaltliche Hilfe – eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Wenn eine Klage vor dem Arbeitsgericht beabsichtigt ist, sollte zunächst die Zuständigkeit geprüft werden; hier unterscheidet man zwischen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Tatsache, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Hier muss jedoch manchmal genau geprüft werden. Oftmals werden auch Werkverträge auf selbständiger Basis geschlossen; in diesen Fällen ist in der Regel das Amts- oder Landgericht zuständig. Auch wenn der Kläger als Geschäftsführer in dem beklagten Unternehmen beschäftigt war, ergibt sich die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts. Besteht ein Ausbildungsverhältnis, muss vor einer Verhandlung zunächst ein Schlichtungsausschuss in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist der Erfüllungsort der Arbeitsleistung relevant, nicht der Sitz des Unternehmens. Beispiel: Befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens in München und der Kläger hat in einer Filiale in Bonn gearbeitet, ist das Arbeitsgericht Bonn zuständig.

Verschiedene Sachgebiete im Arbeitsrecht

Beim Arbeitsrecht ist der Ausspruch einer Kündigung ein primäres Sachgebiet. Dies hat für die Klägerseite oftmals große Auswirkungen auf seinen sozialen Besitzstand. Ist die Klägerseite mit der Kündigung nicht einverstanden, kann innerhalb von 3-Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Ist diese Frist verstrichen, ist ein Vorgehen gegen eine Kündigung meist aussichtslos. Ein großes Spektrum an Streitgegenständen befindet sich in dem Sachgebiet Zahlungsklagen. Oftmals handelt es sich hierbei um ausstehende Gehaltszahlungen oder beispielsweise einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Führt dies zu einer finanziellen Notsituation bei der Klägerseite, kann dann alternativ auch eine einstweilige Verfügung eingereicht werden. Dadurch wird das Verfahren schnell und vorrangig bearbeitet, sodass bei einer positiven Bescheidung sofort vollstreckt werden kann. Weitere Streitpunkte sind neben der Feststellung von tariflichen Eingruppierungen auch die Herausgabe von Arbeitspapieren, die Erteilung oder Abänderung von Zeugnissen sowie Klagen auf Schadensersatz wegen Mobbing.

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